AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Unsere vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle
Lieferungen und Leistungen der BBC Stahl GmbH.
1. Anwendbarkeit / Gültigkeit
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“) einschließlich Werkverträge. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Lieferanten, die dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht erkannt, wenn wir ihnen nicht nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst nach Bestätigung durch uns zustande. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2000.
2. Preise
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland EXW Lager/Lieferwerk oder bei grenzüberschreitenden Lieferungen FCA Lieferort bzw. FAS Hafen Lieferland ohne Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Montage einschließlich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.2 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben und Fremdkosten, wie beispielsweise die öffentlichen Abgaben, Zölle, Konsulatskosten, Fracht, Versicherungsprämien, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern.
3. Zahlung und Verrechnung
3.1 Zahlung hat, ohne Skontoabzug, in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitsdatum über den Betrag frei und ohne jede Beschränkung in der vertraglich vereinbarten Währung verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
3.2 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs entsprechender Beträge. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
3.4 Wir behalten uns vor, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Die Aufrechnungsverbote der §§ 393 bis 395 BGB bleiben unberührt.
3.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basis-Zinssatz, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir dann auch berechtigt, all unsere unverjährten Forderungen fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Käufer leistet ausreichende Sicherheit.
3.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine
4.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen von 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.
4.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Stellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.4 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus einem Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Verzug ist.
4.5 Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Der Käufer kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten, falls uns die Erfüllung schuldhaft unmöglich wird, oder falls wir in Verzug sind und innerhalb der uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht zum Versand gebracht haben und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während vorliegenden Verzugs eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unter anderem Währungs-, Außenhandels-, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- und Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie, nach angemessener Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch bei künftig entstehenden und bedingten Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von 5.1.
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderer, nicht von uns verkaufter Ware veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
5.6 Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
5.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Güten, Maße, Gewichte und Funktionstauglichkeit
6.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-, EN-, ANSI- oder JIS-Normen bzw. Werksnormen/Werkstoffblättern. Sofern keine solchen Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine zugesicherten Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS oder ASTM und JIS.
6.2 Soweit uns vom Käufer oder seinem Beauftragten Unterlagen überlassen oder fernmündlich Angaben gemacht wurden, überprüfen wir diese nicht auf ihre Richtigkeit. Darin enthaltene Fehler, insbesondere die mangelnde Kompatibilität einer von uns nur als Komponente gelieferten Ware, verantworten wir nicht und sind insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Alle bekannt gegebenen Maße, Größen und Gewichte gelten mit üblichen Toleranzen. Haben wir die uns überlassenen Unterlagen ganz oder teilweise zurückgegeben, erkennen wir danach geltend gemachte Mängel jeglicher Art mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht an.
6.3 Für alle Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Qualität, Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Lieferungen unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
7. Abnahme / Übergabe
7.1 Wenn eine Abnahme/Übergabe vereinbart ist, hat sie in dem Lieferwerk bzw. dem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahme-/Übergabebereitschaft zu erfolgen. Der Käufer trägt die persönlichen Abnahme-/Übergabekosten, die sachlichen Abnahme-/Übergabekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
7.2 Erfolgt die vereinbarte Abnahme/Übergabe ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gilt die Abnahme/Übergabe nach Ablauf von 14 Tagen nach Meldung der Abnahme-/Übergabebereitschaft als erfolgt. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme/Übergabe auf Kosten und Gefahr des Käufers entweder zu versenden oder auf seine Kosten einzulagern und ihm zu berechnen.
8. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, fortlaufende Auslieferung
8.1 Wir oder unser Vorlieferant bestimmen nach freiem Ermessen Versandweg und Versandmittel, Verpackung sowie Spediteur und Frachtführer.
8.2 Versandfertig gemeldete Lieferungen müssen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und sofort als vereinbarungsgemäß geliefert zu berechnen.
8.3 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vereinbarten Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern oder die Ware einzulagern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8.4 Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Lieferung, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Pflicht und die Kosten der Entladung sind Sache des Käufers.
8.5 Die Lieferungen werden unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für Rücktransport oder eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
8.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
8.7 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8.8 Kosten durch Selbstabholung sowie Mehrkosten für Stückgutsendungen, Beiladungen, Sondergenehmigungen des Straßenverkehrsamtes, besondere Schutz- oder Transportmittel, besondere Kennzeichnung und Aufteilung, Bündelungs- oder Positionierungsarbeiten berechnen wir gesondert.
9. Haftung für Sachmängel
Unter Ausschluss weiterer Rechte und Ansprüche haften wir für Sachmängel wie folgt:
9.1 Sachmängel der Lieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn (14) Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen und durch einen autorisierten Report zu belegen.
9.2 Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei dieser Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
9.3 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von den Sachmängeln zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandeten Lieferungen oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Haftungsansprüche für Sachmängel.
9.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beheben oder mangelfreie Sachen liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder ihrer Verweigerung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Mindert der Mangel den Wert oder die Eignung der von uns gelieferten Lieferungen nur unerheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
9.5 Zur Vornahme aller uns und unseren Vorlieferanten notwendig erscheinenden Nacherfüllungen hat der Käufer uns oder unseren Vorlieferanten in angemessener Weise Gelegenheit und Zeit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt die Mängelhaftung.
9.6 Bei Lieferungen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z. B. so genanntes IIa-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Haftungsansprüche aus Sachmängeln zu. Bei Lieferung von IIa-Material ist eine Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
10.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Verluste und Schäden.
10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
11. Verjährung
Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager; der Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Hannover.
13. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen treten solche Regelungen, welche den wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreichen.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Gerichtsstand für alle sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
14.2 Dieser Vertrag richtet sich nach dem materiellen Recht Deutschlands. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen von 1980 (CISG) ist nicht anzuwenden.